FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.11.2021
7 K 7009/19
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 33 Abs. 2 S. 1;

Anerkennung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen; Anerkennung von Aufwendungen für die pflegebedürftige Mutter; Aufwendungen für eine Reha als außergewöhnliche Belastungen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.11.2021 - Aktenzeichen 7 K 7009/19

DRsp Nr. 2022/1184

Anerkennung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen; Anerkennung von Aufwendungen für die pflegebedürftige Mutter; Aufwendungen für eine Reha als außergewöhnliche Belastungen

Tenor

Abweichend von den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2016 und 2017 vom 14.10.2021 wird die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von weiteren außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 7.508,98 € für 2016 und 5.530,43 € für 2017 festgesetzt.

Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten auferlegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 47 % den Klägern und zu 53 % dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 33 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand