Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im zweiten Rechtszug.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Klägerin im Zeitraum vom 01.03.1985 bis zum 31.07.1985 zurückgelegten Versicherungszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten anzuerkennen sind.
Die am 00.00.1958 in Kalinin in der früheren UdSSR im heutigen Kirgisien geborene Klägerin war ausweislich des vorgelegten Arbeitsbuchs vom 07.03.1977 bis zum 26.05.1993 Mitglied der Kolchose Kalinina; die Klägerin siedelte dann am 07.06.1993 nach Deutschland über. Sie ist laut Bescheinigung der Stadt Geldern vom 11.08.1993 als Spätaussiedlerin nach §
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