LSG Bayern - Urteil vom 23.02.2022
L 19 R 643/20
Normen:
SGB VI § 307d Abs. 1 S. 3; SGB VI § 57 S. 2; SGB IV § 4; SGB VI § 56 Abs. 3 S. 2-3; NATOTrStatZAbk Art. 13 Abs. 1 S. 2-3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6; SGG § 153 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 27.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 774/19

Anerkennung von Berücksichtigungszeiten für KindererziehungBerücksichtigungszeiten für Kindererziehung gemäß dem Zusatzabkommen zum NATO-TruppenstatutZuerkennung weiterer Rentenpunkte gemäß der sogenannten Mütterrente IIBerücksichtigungszeiten bei Erziehung von Kindern im Ausland

LSG Bayern, Urteil vom 23.02.2022 - Aktenzeichen L 19 R 643/20

DRsp Nr. 2023/5844

Anerkennung von Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung gemäß dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut Zuerkennung weiterer Rentenpunkte gemäß der sogenannten Mütterrente II Berücksichtigungszeiten bei Erziehung von Kindern im Ausland

Zur Frage der Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach den Regelungen des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut.

Bei Kindererziehung in den USA durch die deutsche Mutter des Kindes, dessen Vater Angehöriger der US-Streitkräfte ist, sind keine Berücksichtungszeiten in der Deutschen Rentenversicherung in den Versicherungsverlauf aufzunehmen, da der Kindesvater auch als NATO-Truppenangehöriger nicht in die USA entsandt worden ist und auch sonst keine Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.10.2020 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 307d Abs. 1 S. 3; SGB VI § 57 S. 2; SGB IV § 4; SGB VI § 56 Abs. 3 S. 2-3; NATOTrStatZAbk Art. 13 Abs. 1 S. 2-3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6; SGG § 153 Abs. 2;

Tatbestand