FG Köln - Urteil vom 22.08.2007
13 K 4234/03
Normen:
BGB § 248 Abs. 1 ; HGB § 355 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 154

Anerkennung von Darlehensbeziehungen, Unwirksamkeit einer Zinseszinsklausel, Risikogeschäfte einer Kapitalgesellschaft

FG Köln, Urteil vom 22.08.2007 - Aktenzeichen 13 K 4234/03

DRsp Nr. 2007/22859

Anerkennung von Darlehensbeziehungen, Unwirksamkeit einer Zinseszinsklausel, Risikogeschäfte einer Kapitalgesellschaft

1. Der Abschluß eines Darlehensvertrages zwischen Schwesterkapitalgesellschaften kann steuerlich auch dann anerkannt werden, wenn keine fremdübliche Sicherheit vereinbart wurde und zudem ein vertraglich nicht anderweitig kompensiertes erhöhtes Ausfallrisiko besteht. Die für ein solches Darlehen gezahlten Zinsen sind dann keine verdeckten Gewinnausschüttungen. 2. Eine andere Beurteilung ergibt sich nur dann, wenn entgegen der geschlossenen Darlehensvereinbarung eine Rückzahlung der Darlehensvaluta tatsächlich nicht gewollt war oder der Gesellschafter von vornherein auf die Rückzahlung verzichtet hat. 3. Ein Verstoß gegen das zivilrechtliche Zinseszinsverbot rechtfertigt bei fehlender gesellschaftsrechtlich veranlasster Vermögensminderung nicht die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung. 4. Bei Risikogeschäften einer Kapitalgesellschaft liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung nur dann vor, wenn die Gesellschaft nicht aus eigenem Gewinnstreben, sondern ersichtlich zur Befriedigung privater Interessen ihrer Gesellschafter handelt.

Normenkette:

BGB § 248 Abs. 1 ; HGB § 355 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S 2 ;

Tatbestand: