FG Köln - Urteil vom 22.02.2007
10 K 4950/03
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 § 15 Abs. 3 Nr. 1 ; BGB § 718 ; HGB § 253 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1001
EFG 2007, 900

Anerkennung von Darlehensbeziehungen zwischen Schwesterpersonengesellschaften

FG Köln, Urteil vom 22.02.2007 - Aktenzeichen 10 K 4950/03

DRsp Nr. 2007/8479

Anerkennung von Darlehensbeziehungen zwischen Schwesterpersonengesellschaften

1) Darlehen zwischen zwei nur teilweise beteiligungsidentischen Gesellschaften sind Betriebsvermögen, wenn zwischen den Gesellschaften tatsächliche Geschäftsbeziehungen in nicht völlig untergeordnetem Umfang bestanden haben. 2) Jedenfalls in der Anlaufphase eines Unternehmens kann die Qualifizierung von Geschäftsbeziehungen zwischen zwei Gesellschaften als "nicht völlig untergeordnet" nicht von der Höhe eines verwirklichten Umsatzes abhängig gemacht werden.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 § 15 Abs. 3 Nr. 1 ; BGB § 718 ; HGB § 253 Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Hingabe eines Darlehens an die B-GmbH gesellschaftsrechtlich veranlasst ist.

Die Klägerin zu 1. ist Rechtsnachfolgerin der H-KG (KG). An der KG waren im Streitjahr 1984 die Kläger zu 2. und 3. (K 2 und K 3) als Kommanditisten mit jeweils 30/65 sowie die Komplementär-GmbH zu 5/65 beteiligt. Alleinige Gesellschafter der Komplementär-GmbH waren K 2 und K 3. Unternehmenszweck der KG war der Großhandel mit Baustoffen, Sand und Kies für den Hoch-, Tief- und Straßenbau. Die KG besaß eigene sowie angepachtete Kiesgruben.