Die Beteiligten streiten um den Abzug von Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Die als Lehrerin tätige Klägerin erzielte neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in den Streitjahren insbesondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
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