Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
II.Die Klägerin hat dem Beigeladenen die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten sowie Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung.
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