Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 29.07.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist die Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.
Der 1958 in K. (K.) geborene Kläger zog am 19.12.1996 gemeinsam mit seiner Ehefrau sowie mit den beiden gemeinsamen Söhnen A. (geboren 1987) und W. (geboren 1982) in die Bundesrepublik Deutschland zu. Der Kläger ist nach §
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