FG Düsseldorf - Beschluss vom 07.07.2003
11 V 3056/03 A (E)
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 11 Abs. 1 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Anerkennung von Kirchensteuer als Sonderausgabe im Jahr der wirtschaftlichen Belastung - Sonderausgaben; Kirchensteuer; Erstattungsüberhang; Folgejahr; Rückwirkendes Ereignis

FG Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2003 - Aktenzeichen 11 V 3056/03 A (E)

DRsp Nr. 2004/5837

Anerkennung von Kirchensteuer als Sonderausgabe im Jahr der wirtschaftlichen Belastung - Sonderausgaben; Kirchensteuer; Erstattungsüberhang; Folgejahr; Rückwirkendes Ereignis

Es unterliegt keinen ernstlichen rechtlichen Zweifeln, dass ein Kirchensteuer-Erstattungsüberhang in einem Folgejahr ein rückwirkendes Ereignis darstellt, aufgrund dessen der Sonderausgabenabzug des Verausgabungsjahrs unter Änderung der bestandskräftigen Steuerfestsetzung um den Erstattungsüberhang im Zuflussjahr zu mindern ist.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 11 Abs. 1 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragsteller zahlten im Jahre 2000 evangelische Kirchensteuer in Höhe von insgesamt 7.345 DM. Diese Kirchensteuerzahlungen setzte sich zusammen aus den Vorauszahlungen für das Jahr 2000 in Höhe von 5.411 DM und Nachzahlungen im Jahr 2000 für frühere Jahre.

Mit Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 31.10.2001 setzte der Antragsgegner die Einkommensteuer auf 32.262 DM, die Kirchensteuer für 2000 auf 1.830,78 DM und den Solidaritätszuschlag auf 1.108,96 DM fest. Es ergab sich ein Kirchensteuererstattungsbetrag in Höhe von 3.580,22 DM, der am 31.10.2001 an die Antragsteller überwiesen wurde. Bei dieser Steuerfestsetzung wurden gezahlte Kirchensteuern in Höhe von 7.345 DM als Sonderausgaben berücksichtigt.