I.
Mit gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung - AO - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 25. April 2000 setzte der Antragsgegner die Einkommensteuer 1998 auf 131.050,- DM fest. Dabei berücksichtigte er gezahlte Kirchensteuern i.H.v. 27.080,- DM als Sonderausgaben. Auf Grund dieses Bescheides erhielt der Antragsteller eine Kirchensteuererstattung i.H.v. 10.692,97 DM.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|