FG Düsseldorf - Beschluss vom 09.01.2004
14 V 6204/03 A (E, AO)
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 ; AO § 164 Abs. 2 ;

Anerkennung von Kirchensteuer als Sonderausgabe im Jahr der wirtschaftlichen Belastung - Sonderausgaben; Kirchensteuer; Erstattungsüberhang; Folgejahr; Rückwirkendes Ereignis

FG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2004 - Aktenzeichen 14 V 6204/03 A (E, AO)

DRsp Nr. 2004/5838

Anerkennung von Kirchensteuer als Sonderausgabe im Jahr der wirtschaftlichen Belastung - Sonderausgaben; Kirchensteuer; Erstattungsüberhang; Folgejahr; Rückwirkendes Ereignis

Es unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln, dass ein Kirchensteuererstattungsüberhang in einem Folgejahr zu einer entsprechenden Minderung des Sonderausgabenabzugs des Verausgabungsjahrs führt, da in Höhe des Erstattungsüberhangs keine endgültige wirtschaftliche Belastung durch die zunächst verausgabte Kirchensteuer eintritt.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 ; AO § 164 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Mit gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung - AO - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 25. April 2000 setzte der Antragsgegner die Einkommensteuer 1998 auf 131.050,- DM fest. Dabei berücksichtigte er gezahlte Kirchensteuern i.H.v. 27.080,- DM als Sonderausgaben. Auf Grund dieses Bescheides erhielt der Antragsteller eine Kirchensteuererstattung i.H.v. 10.692,97 DM.