Die Kläger erklärten für das Streitjahr beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, daneben beide Einkünfte aus Gewerbebetrieb - jeweils Einkünfte aus ...-, aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung aus dem von ihnen mit ihren drei, 1983, 1985 und 1991 geborenen Kindern bewohnten Zweifamilienhaus, dessen andere Wohnung an die Mutter der Klägerin vermietet ist. Streitig sind zwischen den Beteiligten, nachdem die Kläger in der mündlichen Verhandlung
ihr Begehren auf diesen Streitpunkt beschränkt haben, nur noch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Hier hat der Beklagte die Möglichkeit der Erzielung eines Totalüberschusses bezweifelt, in der Hauptsache jedoch das Mietverhältnis mit der Mutter der Klägerin nicht anerkannt, da der geschlossene Mietvertrag nicht wie vereinbart durchgeführt worden sei. So sei die unbare Zahlung der Miete und der Nebenkosten vereinbart worden, die Zahlungen seien jedoch bar erfolgt, Nebenkostenabrechnungen seien gleichfalls vereinbart, aber teilweise nicht durchgeführt worden.
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