FG Köln - Urteil vom 18.08.2022
7 K 2127/21
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1;

Anerkennung von Nachlassabwicklungs- und Nachlassregelungskosten als abzusfähige Nachlassverbindlichkeiten

FG Köln, Urteil vom 18.08.2022 - Aktenzeichen 7 K 2127/21

DRsp Nr. 2023/2251

Anerkennung von Nachlassabwicklungs- und Nachlassregelungskosten als abzusfähige Nachlassverbindlichkeiten

Tenor

Der Erbschaftsteuerbescheid vom 22.07.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.09.2021 wird dahingehend geändert, dass sowohl die Kosten für die Auflösung des Büros in Höhe von ... € als auch die Räumungskosten für die Wohnung in X in Höhe von ... € als weitere Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Neuberechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1;

Tatbestand

Gegenstand des Klagebegehrens ist die Anerkennung von Nachlassabwicklungs-/ -regelungskosten in Höhe von insgesamt EUR ... (entsprechend der Erbquote der Klägerin 10,103 % von EUR ...) als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten.

Die Klägerin ist Miterbin nach Frau Z1 (Erblasserin, gest. ....2017).

Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann Z2 zogen ... 2012 von DD in das Altenheim X in W um. Der Ehemann verstarb am ....2017, die Erblasserin am ....2017.

a) b) c) d) a) b)