Anerkennung von Pensionsrückstellungen für Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Wartezeit
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.08.2002 - Aktenzeichen 2 K 1945/01
DRsp Nr. 2003/719
Anerkennung von Pensionsrückstellungen für Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Wartezeit
Pensionsrückstellungen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer können auch dann ohne Wartezeit steuerlich anerkannt werden, wenn das Unternehmen der GmbH aus einer Abteilung eines anderen Betriebes hervorgegangen ist, in der die Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer (Abteilungsleiter) beschäftigt waren, sie durch die Meisterprüfung nachgewiesen haben, dass sie über die für die Führung eines Betriebes notwendigen kaufmännischen Kenntnisse verfügen und aus der Abteilung Aufträge in einem Umfang mitgenommen wurden, die zuverlässige Prognosen der künftigen Ertragsaussichten ermöglichen.