Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 20. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Die im September 1951 geborene Klägerin begehrt höhere Altersrente unter Berücksichtigung der Erziehung ihrer vor 1992 geborenen Kinder.
Sie stand von 1973 bis zum Juni 2006 als Lehrerin in einem Beamtenverhältnis zum Land Nord-rhein-Westfalen. Während dieser Zeit hat sie drei Kinder geboren, 1978 einen Sohn (N.) und 1984 Zwillinge (T. und S.).
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