Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. August 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Die im November 1949 geborene Klägerin begehrt Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten wegen der Erziehung ihrer vor 1992 geborenen Kinder.
Nach einer Tätigkeit als Angestellte stand sie von 1972 bis Juli 2014 als Lehrerin in einem Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg. Im Zeitraum von 1976 bis 1983 hat sie vier Kinder geboren.
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