Anerkennung von Verlusten eines stillen Gesellschafters
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2007 - Aktenzeichen 5 K 81/04
DRsp Nr. 2007/22852
Anerkennung von Verlusten eines stillen Gesellschafters
1. Die Gewinn- und Verlustbeteiligung eines stillen Gesellschafters erstreckt sich nur auf den Gewinn oder Verlust, der bei Verfolgung des gemeinschaftlichen Zwecks erwirtschaftet wird, nicht dagegen auf solche Gewinne oder Verluste, die aus Geschäftsvorfällen aus der Zeit vor Bestehen der stillen Gesellschaft stammen.2. Es verstößt gegen das Rückwirkungsverbot, den bis zum Zeitpunkt der Errichtung der stillen Gesellschaft entstandenen Gewinn oder Verlust durch eine schuldrechtliche Rückbeziehung als laufenden Gewinn oder Verlust einkommensteuerrechtlich ganz oder teilweise auf den hinzugekommenen stillen Gesellschafter zu verlagern.3. Für die Besteuerung kommt es infolge der Regelungen der § 20 Abs. 1 Nr. 4EStG und §§ 8 und 9EStG auf die tatsächlich verwirklichte Sachverhaltsgestaltung und nicht allein auf das von den Beteiligten gewollte wirtschaftliche Ergebnis an.4. Eine Schuldanerkenntnis führt nur insoweit zu einem Werbungskostenabzug, als es mit der Einkunftserzielung zusammenhängt.