Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Erbin und Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes (E.). Dieser betrieb bis zum 30. Juni 1983 eine Arztpraxis. Seinen Gewinn ermittelte er gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben. Bis zum 31. Dezember 1976 unterhielt E. für den laufenden Geschäftsbetrieb bei seiner Bank ein Girokonto, über das sowohl die betrieblichen als auch die privaten Zahlungen abgewickelt wurden. Dieses Konto wies im Verlauf des Jahres sowohl Guthaben als auch Schuldenstände aus.
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