BFH, Urteil vom 04.03.1998 - Aktenzeichen XI R 34/93
DRsp Nr. 1998/18781
Anerkennung von Zweikontenmodellen
1. Die Finanzierungsfreiheit gestattet es dem Unternehmer, zunächst dem Betrieb Barmittel ohne Begrenzung auf einen Zahlungsmittelüberschuß zu entnehmen und im Anschluß hieran betriebliche Aufwendungen durch Darlehen zu finanzieren. Welcher Art die privaten Aufwendungen sind, für die die Barmittel entnommen werden, ist unerheblich.2. Der Unternehmer ist berechtigt, sich der Kontentrennung zu bedienen, z.B. die Kasseneinnahmen auf ein Konto einzuzahlen, das nur privaten Auszahlungen dient. Betriebliche Auszahlungen von einem nur dem betrieblichen Zahlungsverkehr gewidmeten anderen Kontokorrentkonto und der dadurch verursachte Schuldsaldo auf diesem Konto sind trotz der vorhergehenden Barentnahmen ausschließlich betrieblich veranlaßt.3. Wird eine betrieblich veranlaßte Kontokorrentschuld durch einen langfristigen Kredit abgelöst, so ist auch dieses langfristige Darlehen eine Betriebsschuld. Die hierfür anfallenden Schuldzinsen sind folglich Betriebsausgaben.
Gründe:
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1987 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger betreibt eine Apotheke. Seinen Gewinn ermittelt er gemäß § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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