LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.09.2022
L 10 U 2749/19
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1-3; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 62 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 289/17

Anerkennung weiterer Unfallfolgen in der gesetzlichen UnfallversicherungKeine feststellbare Unfallfolge bei fehlender DiagnoseAnforderungen an das Vorliegen einer rentenberechtigenden MdE bei Bewegungseinschränkungen des Knies

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.09.2022 - Aktenzeichen L 10 U 2749/19

DRsp Nr. 2022/14844

Anerkennung weiterer Unfallfolgen in der gesetzlichen Unfallversicherung Keine feststellbare Unfallfolge bei fehlender Diagnose Anforderungen an das Vorliegen einer rentenberechtigenden MdE bei Bewegungseinschränkungen des Knies

Lässt sich eine funktionelle Schwäche des linken Beines keiner Diagnose nach einem gängigen Diagnosesystem (z.B. ICD-10, DSM IV, DSM V) zuordnen, ist sie nicht als Unfallfolge feststellbar. Eine rentenberechtigende MdE von mindestens 20 v.H. liegt nicht vor, wenn nur geringe Bewegungseinschränkungen des linken Kniegelenks mit muskulär kompensierter Kniebandinstabilität nachweisbar sind, neurologische Störungen nicht bestehen und keine objektiven Hinweise für eine schmerzbedingte Minderbelastbarkeit des linken Beines vorliegen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 03.07.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1-3; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 62 Abs. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht noch die Gewährung von Verletztenrente über den 30.06.2015 hinaus und die Anerkennung weiterer Unfallfolgen im Streit.

Die.1964 geborene Klägerin war als Pflegesachverständige beim (MDK) sozialversicherungspflichtig beschäftigt.