BFH - Beschluss vom 15.10.2010
V R 20/09
Normen:
FGO § 135 Abs. 2; GKG § 62;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 13.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 939/03

Anfängliche Unzulässigkeit eines Hauptrechtsmittels und unzulässige Anschlussrevision sowie dessen Kostenauferlegung; Besonderes Rechtsschutzbedürfnis bei einem Antrag auf Streitwertfestsetzung und dessen Fehlen bei eindeutiger Ermittlung der Höhe des Streitwerts aus den Anträgen der Beteiligten

BFH, Beschluss vom 15.10.2010 - Aktenzeichen V R 20/09

DRsp Nr. 2010/20974

Anfängliche Unzulässigkeit eines Hauptrechtsmittels und unzulässige Anschlussrevision sowie dessen Kostenauferlegung; Besonderes Rechtsschutzbedürfnis bei einem Antrag auf Streitwertfestsetzung und dessen Fehlen bei eindeutiger Ermittlung der Höhe des Streitwerts aus den Anträgen der Beteiligten

NV: Ist im Fall der anfänglichen Unzulässigkeit des Hauptrechtsmittels die Anschlussrevision von vornherein unzulässig und damit nicht von dem eingelegten Hauptrechtsmittel abhängig, sind dem Anschlussrevisionskläger die Kosten der Anschlussrevision aufzuerlegen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2; GKG § 62;

Gründe

I.

Der Beklagte, Revisionskläger, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) legte gegen das der Klage überwiegend stattgebende Urteil des Finanzgerichts (FG) die vom FG zugelassene Revision ein, die beim Bundesfinanzhof (BFH) am 25. Juni 2009 einging.

Bereits am 17. Juni 2009 hatte das FA für die Streitjahre Änderungsbescheide zur Umsatzsteuer 1993 bis 1997 erlassen, mit denen es dem Urteil des FG in vollem Umfang entsprach.

Nach Ablauf der Revisionsfrist legte die Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionsklägerin (Klägerin) am 7. Oktober 2010 Anschlussrevision ein, soweit das FG die Klage abgewiesen hatte.

Das FA hat die Revision zurückgenommen, worauf die Klägerin die Anschlussrevision für erledigt erklärt hat.