FG Bremen - Beschluß vom 13.01.2000
299302Ko 2
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 § 82 § 149 ; ZPO § 450 ;
Fundstellen:
AGS 2000, 240
EFG 2000, 289
StE 2000, 204

Anfall der Beweisgebühr bei Anhörung eines Verfahrensbeteiligten

FG Bremen, Beschluß vom 13.01.2000 - Aktenzeichen 299302Ko 2

DRsp Nr. 2001/1498

Anfall der Beweisgebühr bei Anhörung eines Verfahrensbeteiligten

»Eine Gebühr für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren nach § 31 Abs.1 Nr.3 BRAGO entsteht auch dann, wenn das Gericht zwar keinen förmlichen Beweisbeschluss erlassen, tatsächlich jedoch eine Beweisaufnahme durchgeführt hat. Die Anhörung eines Beteiligten, die die schriftliche Sachverhaltsdarstellung ergänzen soll, ist keine Beweisaufnahme.«[Die Neuregelung des anwaltlichen Gebührenrechts durch das RVG sieht keine Beweisgebühr mehr vor.]

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 § 82 § 149 ; ZPO § 450 ;

Entscheidungsgründe:

I.