I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) Münster vom 17. Dezember 1998 11 V 7714/98 (NV) mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 10. August 1999 VII B 22/99 als unzulässig verworfen. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung ... mit 835 DM angesetzt.
Dagegen wendet sich der Kostenschuldner mit seiner Erinnerung.
II. Die Erinnerung des Kostenschuldners hat keinen Erfolg. Die Kostenrechnung für das Rechtsmittelverfahren entspricht dem Gesetz.
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