BFH - Beschluß vom 29.02.2000
VII E 1/00
Normen:
FGO § 143 ; GKG (1975) § 4 § 5 § 63 Abs. 1 ; GKG (2004) § 9 Abs. 1 § 19 § 66 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Anfall der Gerichtsgebühren - Prüfungsumfang bei Erinnerung

BFH, Beschluß vom 29.02.2000 - Aktenzeichen VII E 1/00

DRsp Nr. 2000/5938

Anfall der Gerichtsgebühren - Prüfungsumfang bei Erinnerung

1. Gerichtskosten dürften nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind2. Die gegen den Kostenansatz einschließlich des diesem zugrunde liegenden Streitwerts statthafte Erinnerung ist nicht geeignet, die Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung auf ihre Richtigkeit herbeizuführen. Das gilt sowohl für die Sachentscheidung als auch für die dem Kostenansatz zugrunde liegende Kostenentscheidung.

Normenkette:

FGO § 143 ; GKG (1975) § 4 § 5 § 63 Abs. 1 ; GKG (2004) § 9 Abs. 1 § 19 § 66 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) Münster vom 17. Dezember 1998 11 V 7714/98 (NV) mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 10. August 1999 VII B 22/99 als unzulässig verworfen. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung ... mit 835 DM angesetzt.

Dagegen wendet sich der Kostenschuldner mit seiner Erinnerung.

II. Die Erinnerung des Kostenschuldners hat keinen Erfolg. Die Kostenrechnung für das Rechtsmittelverfahren entspricht dem Gesetz.