I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Antrag des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer 1989 und 1990 nebst Zinsen mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 27. März 2000 III S 6/99 (BFH/NV 2000, 1129) als unzulässig abgelehnt. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung mit 177,50 DM angesetzt.
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