BFH - Beschluß vom 17.08.2000
VII E 9/00
Normen:
GKG (1975) § 4 § 63 Abs. 1 ; GKG (2004) § 19 § 9 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 580 ;

Anfall der Gerichtskosten - Fälligkeit

BFH, Beschluß vom 17.08.2000 - Aktenzeichen VII E 9/00

DRsp Nr. 2001/1191

Anfall der Gerichtskosten - Fälligkeit

1. Gerichtskosten dürfen nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind2. Die Gebühren sind nach § 63 Abs. 1 GKG mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung in dem gerichtlichen Beschluss fällig geworden, da diese Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i.S. des § 63 Abs. 1 GKG ist.

Normenkette:

GKG (1975) § 4 § 63 Abs. 1 ; GKG (2004) § 19 § 9 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 580 ;

Gründe:

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Antrag des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer 1989 und 1990 nebst Zinsen mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 27. März 2000 III S 6/99 (BFH/NV 2000, 1129) als unzulässig abgelehnt. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung mit 177,50 DM angesetzt.