FG Münster - Beschluss vom 02.05.2000
2 Ko 1050/00 GK
Normen:
FGO § 72 Abs. 1 § 136 Abs. 2 ; GKG (1975) § 1 Abs 1 Buchstabe c § 11 Abs. 1 ; GKG (2004) § 1 Abs. 1 Nr. 3 § 3 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; KV- GKG (1975) Nr. 3110; KV-GKG (2004) Nr. 6110 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ;
Fundstellen:
StE 2001, 71

Anfall der Gerichtskosten bei Klagerücknahme

FG Münster, Beschluss vom 02.05.2000 - Aktenzeichen 2 Ko 1050/00 GK

DRsp Nr. 2004/15972

Anfall der Gerichtskosten bei Klagerücknahme

1. Die nach Nr. 3110 GKG -KV anzusetzende Verfahrensgebühr entsteht mit der Einreichung der Klageschrift bei Gericht. 2. Nach Nr. 3110 KV- GKG entfällt die allgemeine Verfahrensgebühr bei Klagerücknahme nur, wenn die Klage eine Woche vor Beginn des Tages, für den die mündliche Verhandlung anberaumt worden ist, zurückgenommen wird.

Normenkette:

FGO § 72 Abs. 1 § 136 Abs. 2 ; GKG (1975) § 1 Abs 1 Buchstabe c § 11 Abs. 1 ; GKG (2004) § 1 Abs. 1 Nr. 3 § 3 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; KV- GKG (1975) Nr. 3110; KV-GKG (2004) Nr. 6110 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ;

Gründe:

I.

Streitig ist der Gerichtskostenansatz in dem Verfahren 2 K 1657/97 F.

In dem Verfahren 2 K 1657/97 F ist die Klage mit Urteil vom 22.04.1999 abgewiesen worden. Die Kosten wurden der Klägerin und Erinnerungsführerin (Efin.) auferlegt.

Gegen das Urteil hat die Efin. am 19.07.1999 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sie wurde zusammen mit dem Nichtabhilfebeschluß vom 23.07.1999 dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt.

Nachdem die Efin. die Klage und die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen hatte, erklärte der BFH das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 22.04.1999 mit Beschluß vom 06.10.1999 für unwirksam. Die Kosten des Verfahrens waren gem. § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von der Efin zu tragen.