OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.05.2017
18 W 195/16
Normen:
RVG -VV Nr. 7002;
Fundstellen:
AnwBl 2017, 1234
DStRE 2018, 382
MMR 2018, 346
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 31.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 277/16

Anfall der Pauschale nach Nr. 7002 RVG-VV bei Nutzung elektronischer Medien

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.05.2017 - Aktenzeichen 18 W 195/16

DRsp Nr. 2017/7391

Anfall der Pauschale nach Nr. 7002 RVG -VV bei Nutzung elektronischer Medien

Angesichts des zunehmenden elektronischen Rechtsverkehrs reicht die Kommunikation mit elektronischen Medien (per Mail, Skype, Videotelefonie, Mobiltelefon, etc.) für den Anfall der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG aus, so dass diese mit jeder von einem Rechtsanwalt ausgehenden Nutzung dieser diese mit jeder von einem Rechtsanwalt ausgehenden Nutzung dieser Kommunikationsmedien anfällt, auch wenn aufgrund von Flatrateverträgen die Aufschlüsselung einzelner Kosten für die konkrete Kommunikation nicht möglich ist.

Tenor

In der Beschwerdesache (...)

wird die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Amtsgericht Stadt1 vom 07.09.2016 gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31.08.2016 zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 7002;

Gründe

I.