Die Klage wird angewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
Strittig ist neben der Zulässigkeit der Klage, ob im Zuge einer Verschmelzung zweier Vereine Grunderwerbsteuer angefallen ist.
Der Kläger ist ein kirchenrechtlicher Verein (im Folgenden "B. e.V.") im Sinne der Cannones 215 und 298 des Kodex des Kanonischen Rechts (Codex iuris Canonici, Bl. 8 f. Grunderwerbsteuerakten).
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