OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.02.2019
15 E 1130/18
Normen:
RVG Anlage 1 Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; RVG § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 10799/17

Anfallen einer Einigungsgebühr bei der Beendigung eines Rechtsstreits durch übereinstimmende Erledigungserklärungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2019 - Aktenzeichen 15 E 1130/18

DRsp Nr. 2019/3165

Anfallen einer Einigungsgebühr bei der Beendigung eines Rechtsstreits durch übereinstimmende Erledigungserklärungen

Eine Einigungsgebühr kann auch dann anfallen, wenn der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet wird, falls gleichzeitig eine Einigung über materiell-rechtliche Ansprüche erzielt worden ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

RVG Anlage 1 Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; RVG § 2 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

Der angefochtene Kostenfestsetzungserinnerungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. November 2018 ist nicht zu beanstanden.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass keine anteilige Einigungsgebühr entstanden ist.

Gemäß Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.