Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
Der angefochtene Kostenfestsetzungserinnerungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. November 2018 ist nicht zu beanstanden.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass keine anteilige Einigungsgebühr entstanden ist.
Gemäß Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|