Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz gemäß Kostenrechnung vom 20. November 2017 ( Kassenzeichen: XXX ) wird zurückgewiesen.
Die Eingaben der Beklagten sind als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Die Beklagte hat nach der Mitteilung, dass sie die in Rechnung gestellten Kosten (gegebenenfalls in Raten) zu begleichen habe, mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 erklärt, dass dies nicht akzeptiert werden könne, und um gerichtliche Entscheidung gebeten. Ihre Bitte um richterliche Entscheidung hat sie mit Schreiben vom 8. Januar 2018 wiederholt.
Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 3 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz, über die gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 -
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