BFH - Urteil vom 30.03.2010
VII R 22/09
Normen:
AO § 191; AnfG § 3, § 11, § 15; BGB § 880, § 1030, § 1059, § 1092; ZPO § 857;
Vorinstanzen:
FG München, vom 17.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4193/05

Anfechtbarkeit der Bestellung von Dienstbarkeiten am eigenen Grundstück

BFH, Urteil vom 30.03.2010 - Aktenzeichen VII R 22/09

DRsp Nr. 2010/10738

Anfechtbarkeit der Bestellung von Dienstbarkeiten am eigenen Grundstück

1. Die Anfechtbarkeit der Bestellung dinglicher Rechte am eigenen Grundstück folgt aus einer unmittelbaren Anwendung des § 3 Abs. 1 AnfG (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung).2. Die Gläubigerbenachteiligung liegt schon in der Bestellung dinglicher Rechte, unabhängig von einer sich daran anschließenden Übertragung des Grundeigentums. Die Teilrechte verschlechtern im Fall einer Zwangsvollstreckung die Zugriffslage.3. Der Anspruchsinhalt des § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG ist nicht auf Fälle der Vermögensminderung durch Veräußerung, Weggabe oder Aufgabe von Vermögensbestandteilen an einen Dritten beschränkt. Als bloße Rechtsfolgenbestimmung ergänzt diese Vorschrift nicht die Anfechtungsnormen um eine abschließende Regelung der anfechtbaren Rechtshandlungen auf solche der Veräußerung, Weggabe und Aufgabe, sondern beschränkt das, was dem Gläubiger wieder "zur Verfügung gestellt" werden soll, nach Art und Umfang auf das, was "veräußert, weggegeben oder aufgegeben" worden ist.4. Hat ein Vollstreckungsschuldner ein Nießbrauchsrecht oder ein dingliches Wohnrecht am eigenen Grundstück anfechtbar begründet, hat das FA einen schuldrechtlichen Anspruch auf Duldung des Vorrangs seiner Rechte in der Zwangsvollstreckung.

Normenkette:

AO § 191; AnfG § 3, § 11, § 15;