BFH - Beschluss vom 14.02.2012
IV S 1/12
Normen:
FGO § 133a;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 967

Anfechtbarkeit einer Entscheidung über die Verwerfung einer nicht statthaften Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss i.R.e. Einkommensteuerbescheids

BFH, Beschluss vom 14.02.2012 - Aktenzeichen IV S 1/12

DRsp Nr. 2012/8011

Anfechtbarkeit einer Entscheidung über die Verwerfung einer nicht statthaften Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss i.R.e. Einkommensteuerbescheids

1. NV: Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist nach Inkrafttreten des § 133a FGO nicht mehr statthaft. 2. NV: Keine Umdeutung eines als Rechtsbeschwerde bezeichneten Rechtsbehelfs in Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung bei rechtskundiger Vertretung. 3. NV: Gegenvorstellung gegen eine nicht abänderbare Entscheidung des BFH ist nicht mehr statthaft.

Normenkette:

FGO § 133a;

Gründe

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat beim Niedersächsischen Finanzgericht (FG) einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2008 gestellt. Das FG hat den Antrag mit Beschluss vom 20. Juli 2011 zurückgewiesen. Die Beschwerde wurde nicht zugelassen.

Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2011 legte der Antragsteller persönlich sofortige Beschwerde beim FG ein. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerde gemäß § 130 Abs. 1, letzter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorgelegt.

Der BFH hat die Beschwerde mit Beschluss vom 24. November 2011 als unzulässig verworfen.