I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat beim Niedersächsischen Finanzgericht (FG) einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2008 gestellt. Das FG hat den Antrag mit Beschluss vom 20. Juli 2011 zurückgewiesen. Die Beschwerde wurde nicht zugelassen.
Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2011 legte der Antragsteller persönlich sofortige Beschwerde beim FG ein. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerde gemäß § 130 Abs. 1, letzter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorgelegt.
Der BFH hat die Beschwerde mit Beschluss vom 24. November 2011 als unzulässig verworfen.
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