BFH - Beschluss vom 06.04.2010
IX B 213/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1280
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 27.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 446/09

Anfechtbarkeit eines auf Null lautenden Einkommensteuerbescheides

BFH, Beschluss vom 06.04.2010 - Aktenzeichen IX B 213/09

DRsp Nr. 2010/8793

Anfechtbarkeit eines auf Null lautenden Einkommensteuerbescheides

1. NV: Über einen höheren Verlustabzug kann nur im Verfahren über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs entschieden werden, und zwar nicht im Jahr der Verlustentstehung, sondern im Jahr des Verlustabzugs. 2. NV: Setzen die Kläger ihre eigene Ansicht anstelle der des FG und rügen mit ihren --nach einer Revisionsbegründung gehaltenen-- Einwänden eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler, kann damit die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); zudem liegt ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO nicht vor.

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