BFH - Beschluss vom 17.10.2011
IX B 108/11
Normen:
FGO § 90 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1193/10

Anfechtbarkeit und Widerrufbarkeit eines Verzichts auf mündliche Verhandlung

BFH, Beschluss vom 17.10.2011 - Aktenzeichen IX B 108/11

DRsp Nr. 2011/21538

Anfechtbarkeit und Widerrufbarkeit eines Verzichts auf mündliche Verhandlung

1. NV: Auch in der Erklärung des Einverständnisses mit einer "schriftlichen Entscheidung des Gerichts" oder mit einer "Entscheidung im schriftlichen Verfahren" ist ein Verzicht auf mündliche Verhandlung i.S.d. § 90 Abs. 2 FGO zu sehen. 2. NV: Ein Verzicht auf mündliche Verhandlung ist als Prozesshandlung nicht wegen Irrtums (auch über die Tragweite des Verzichts) anfechtbar und auch nicht frei widerrufbar; er kann daher auch nur ausnahmsweise widerrufen werden, wenn sich die Prozesslage nach Abgabe der Einverständniserklärung wesentlich geändert hat. 3. NV: Bei einer Sachaufklärungsrüge kommt es auf den --möglicherweise auf einer anderen Tatsachenwürdigung und Beweiswürdigung basierenden-- maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkt des FG an. Mit dem Einwand einer (vermeintlich) unzutreffenden Sachverhaltswürdigung und Beweiswürdigung und damit der Unrichtigkeit des FG-Urteils, also materiell-rechtlichen Fehlern, kann indes die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.

Normenkette:

FGO § 90 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe (Verfahrensmängel) sind nicht gegeben.