BFH - Beschluss vom 18.08.2009
VIII B 95/09
Normen:
FGO § 93 Abs. 3 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 119 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 217

Anfechtbarkeit von Entscheidungen eines Finanzgerichts mit der sofortigen Beschwerde

BFH, Beschluss vom 18.08.2009 - Aktenzeichen VIII B 95/09

DRsp Nr. 2009/26183

Anfechtbarkeit von Entscheidungen eines Finanzgerichts mit der sofortigen Beschwerde

Normenkette:

FGO § 93 Abs. 3 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 119 Nr. 3;

Gründe

I.

Durch Urteil vom 22. April 2009 1 K 1056/09 hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Nichtigkeit des Urteils 1 K 2181/03 vom 25. April 2007 abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2009 seines Prozessbevollmächtigten hat der Kläger wegen Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter und wegen Falschinformation der Öffentlichkeit dagegen "sofortige Beschwerde" eingelegt und erneute Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt.

Das FG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 25. Mai 2009 1 K 1056/09).

Ferner hatte der Kläger mit separatem Schriftsatz vom 6. Mai 2009 Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gestellt. Mit Beschluss vom 19. Mai 2009 hat das FG den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 7. August 2009 VIII B 134/09 als unzulässig verworfen.

II.

Der Rechtsbehelf ist unzulässig.

1.

Entscheidungen des FG sind mit der sofortigen Beschwerde nicht anfechtbar. Die Finanzgerichtsordnung (FGO) kennt einen derartigen Rechtsbehelf nicht (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. November 2008 V B 114/08, BFH/NV 2009, 400).

2.