BGH - Beschluss vom 30.05.2022
AnwZ (Brfg) 47/21
Normen:
BRAO § 112f Abs. 1 Nr. 2; BRAO § 191b Abs. 2 S. 2; GG Art. 38 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2022, 551
NJW-RR 2023, 53
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 20.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH III - 4 - 7/19

Anfechtung der elektronisch durchgeführten Wahl zur Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer auf Antrag eines Rechtsanwalts

BGH, Beschluss vom 30.05.2022 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 47/21

DRsp Nr. 2022/11047

Anfechtung der elektronisch durchgeführten Wahl zur Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer auf Antrag eines Rechtsanwalts

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 20. Juli 2021 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112f Abs. 1 Nr. 2; BRAO § 191b Abs. 2 S. 2; GG Art. 38 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger ist zugelassener Rechtsanwalt und Mitglied der beklagten Rechtsanwaltskammer. Er beantragt, die nach § 191b Abs. 2 Satz 2 BRAO erstmals elektronisch durchgeführte Wahl zur 7. Satzungsversammlung 2019 bei der Bundesrechtsanwaltskammer im Bezirk der Beklagten für ungültig zu erklären.

Der Kläger ist der Ansicht, eine elektronische Wahl sei bereits als solche verfassungswidrig, weil sie gegen das Demokratieprinzip und die allgemeinen Wahlgrundsätze der Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und 2 GG verstoße. Dementsprechend sei auch § 191b Abs. 2 Satz 2 BRAO nichtig. Zudem habe die konkrete Ausgestaltung der Wahl zur 7. Satzungsversammlung 2019 im Bezirk der Beklagten, insbesondere das eingesetzte Wahlsystem, in mehrfacher Hinsicht gegen verfassungsrechtliche Wahlgrundsätze verstoßen.

Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung.