BFH - Beschluss vom 16.02.2009
VII R 10/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 1; FGO § 126 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 955
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 14.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 28/08

Anfechtung der Erklärung einer Rücknahme der Revision

BFH, Beschluss vom 16.02.2009 - Aktenzeichen VII R 10/08

DRsp Nr. 2009/9059

Anfechtung der Erklärung einer Rücknahme der Revision

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 1; FGO § 126 Abs. 1;

Gründe:

Das Revisionsverfahren ist mit Beschluss vom ... eingestellt worden, weil der Kläger und Revisionskläger (Kläger) seine Revision mit Schriftsatz vom ... wirksam zurückgenommen hat. Die Rücknahme der Revision ist als Prozesshandlung unwiderruflich und kann auch nicht in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Anfechtung von Willenserklärungen angefochten werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. August 2003 IV B 93, 94/01, BFH/NV 2003, 1606, m.w.N.). Im Übrigen stünde der Fortsetzung des Revisionsverfahrens nach wie vor entgegen, dass weder das Finanzgericht (FG) noch der BFH die Revision gegen das FG-Urteil zugelassen hat (§ 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die vom Kläger angestrebte zulassungsfreie Verfahrensrevision sieht die FGO seit dem 1. Januar 2001 nicht mehr vor. Da somit die Revision, wäre sie nicht zurückgenommen, durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen wäre (§ 126 Abs. 1 FGO), kann der Senat auch über die vorliegende Frage der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme durch Beschluss entscheiden.

Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 14.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 28/08
Fundstellen
BFH/NV 2009, 955