FG Thüringen - Urteil vom 20.02.2002
III 1084/97
Normen:
StBerG § 37 ; DVStB § 26 Abs. 3 ; DVStB § 26 Abs. 7 ; DVStB § 26 Abs. 8 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; GG Art. 19 Abs. 4 ; BGB § 242 ;

Anfechtung der schriftlichen und mündlichen Steuerberaterprüfung; Beeinträchtigung der Vorbereitung des Vortrags für die mündliche Steuerberaterprüfung durch Lärm; Über 90 Minuten dauernde mündliche Prüfung eines Bewerbers; Gerichtliche Überprüfbarkeit des Bewertungsspielraums einer Prüfungsbehörde; Steuerberaterprüfung 1996

FG Thüringen, Urteil vom 20.02.2002 - Aktenzeichen III 1084/97

DRsp Nr. 2002/4750

Anfechtung der schriftlichen und mündlichen Steuerberaterprüfung; Beeinträchtigung der Vorbereitung des Vortrags für die mündliche Steuerberaterprüfung durch Lärm; Über 90 Minuten dauernde mündliche Prüfung eines Bewerbers; Gerichtliche Überprüfbarkeit des Bewertungsspielraums einer Prüfungsbehörde; Steuerberaterprüfung 1996

1. Nach dem auch im Prüfungsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben handelt ein Prüfling widersprüchlich, wenn er sich der Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Prüfungsverfahrens dadurch entzieht, dass er Einwendungen gegen den Ablauf zur Vorbereitung des Vortrags für die mündliche Steuerberaterprüfung -hier: Beeinträchtigungen durch Lärm- nicht unverzüglich, spätestens bis zum Ende der mündlichen Prüfung gegenüber dem Aufsichtsführenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses rügt. 2. Offenbleiben konnte, ob das Überschreiten der auf einen einzelnen Bewerber entfallenden mündlichen Prüfungszeit von 90 Minuten einen solch schwerwiegenden Verstoß gegen das Prüfungsverfahren darstellt, dass dadurch die Prüfung fehlerhaft wird, denn mit der vermehrten Befragung eines Prüflings erhöhen sich dessen Chancen auf die Darstellung seines Fachwissens.