FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.03.2010
10 K 3288/08
Normen:
AO § 191; AO § 164; AO § 254; AO § 322; AnfG § 14; AnfG § 11 Abs. 1; AnfG § 1; AnfG § 2; AnfG § 3 Abs. 2; AnfG § 4; HGB § 128; HGB § 161 Abs. 2; HGB § 110; ZPO § 415; ZPO § 864 Abs. 2; BGB § 426;

Anfechtung der Übertragung eines Miteigentumsanteils auf Ehegatten durch Duldungsbescheid; Beweiskraft einer notariellen Urkunde

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2010 - Aktenzeichen 10 K 3288/08

DRsp Nr. 2010/12847

Anfechtung der Übertragung eines Miteigentumsanteils auf Ehegatten durch Duldungsbescheid; Beweiskraft einer notariellen Urkunde

1. Unentgeltlichkeit i. S. d. § 4 AnfG (Anfechtugnsgesetz) liegt vor, wenn die Leistung ohne Rechtspflicht erfolgt und keine Gegenleistung in das Schuldnervermögen gelangt. 2. Eine notarielle Urkunde erbringt den vollen Beweis nur für die Abgabe der beurkundeten Erklärung, nicht auch für deren inhaltliche Richtigkeit. 3. Die Entgeltlichkeit eines Grundstücksgeschäfts zwischen Ehegatten ist nicht bereits dann gegeben, wenn der Ehemann als persönlich haftender Gesellschafter davon profitiert, dass die Ehefrau - im Gegenzug zur Gründstücksüberlassung durch den Ehemann - auf Darlehensforderungen gegenüber der KG verzichtet. 4. Der Verzicht auf eine wertlose Forderung hat keinen Entgeltcharakter. 5. Eine gemischte Zuwendung ist nur dann in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil zu zerlegen, wenn die wirtschaftlichen Zwecke des Geschäfts und die berechtigten Interessen der Vertragspartner die Annahme eines zusammengesetzten Geschäfts rechtfertigen. 6. Ist ein Ehegatte durch die anfechtbare Übertragung des Miteigentumsanteils seines Ehegatten Alleineigentümer geworden, ist entsprechend § 864 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 322 AO die Zwangsvollstreckung in diesen Bruchteil zulässig.

1. Die Klage wird abgewiesen.