BGH - Beschluss vom 10.01.2018
AnwZ (Brfg) 2/17
Normen:
BRAO § 65 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Berlin, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I AGH 7/15

Anfechtung der Vorstandswahl der Rechtsanwaltskammer; Wählbarkeit von Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer mit Blick auf ihre Tätigkeit als Syndikusanwalt für ein Unternehmen; Tätigkeit als Syndikusanwalt für ein Unternehmen als Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit

BGH, Beschluss vom 10.01.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 2/17

DRsp Nr. 2018/1989

Anfechtung der Vorstandswahl der Rechtsanwaltskammer; Wählbarkeit von Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer mit Blick auf ihre Tätigkeit als Syndikusanwalt für ein Unternehmen; Tätigkeit als Syndikusanwalt für ein Unternehmen als Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit

Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, deren Tätigkeit als Syndikusanwalt für ein Unternehmen den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit darstellt, die Voraussetzungen der Wählbarkeit zum Mitglied des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer erfüllen, ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher nicht geklärt und angesichts ihrer unterschiedlichen Beantwortung in Rechtsprechung und Schrifttum klärungsbedürftig.

Tenor

Auf Antrag der Kläger wird die Berufung gegen das am 26. Oktober 2016 verkündete Urteil und das am 30. August 2017 verkündete Ergänzungsurteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Festsetzung durch den Anwaltsgerichtshof auf jeweils 15.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 65 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Kläger begehren, die Wahl der Beigeladenen zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer B. in der Kammerversammlung am 11. März 2015 für ungültig zu erklären.