BGH - Beschluss vom 24.04.2020
AnwZ (Brfg) 19/19
Normen:
BRAO § 112e S. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 14.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 39/17

Anfechtung der Wahl zum Vorstand in der Kammerversammlung durch Wahlwerbung in der Rede zum Jahresbericht als eine unzulässige amtliche Wahlbeeinflussung

BGH, Beschluss vom 24.04.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 19/19

DRsp Nr. 2020/7281

Anfechtung der Wahl zum Vorstand in der Kammerversammlung durch Wahlwerbung in der Rede zum Jahresbericht als eine unzulässige amtliche Wahlbeeinflussung

Tenor

Auf Antrag der Beklagten sowie der Beigeladenen zu 1-3, 5, 7-11, 13 und 15 wird die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2018, berichtigt durch Beschluss vom 7. Februar 2019, zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2;

Gründe

I.