OLG München - Endurteil vom 22.07.2015
7 U 2980/12
Normen:
HGB § 335 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; HGB § 335b;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2015, 561
NWB 2015, 2630
StX 2015, 591
ZAP EN-Nr. 756/2015
Vorinstanzen:
LG München I, vom 11.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen O 19409/11

Anfechtung des Beschlusses über die Entlastung der Geschäftsleitung wegen verspäteter Vorlage des Entwurfs des Jahresabschlusses

OLG München, Endurteil vom 22.07.2015 - Aktenzeichen 7 U 2980/12

DRsp Nr. 2015/21267

Anfechtung des Beschlusses über die Entlastung der Geschäftsleitung wegen verspäteter Vorlage des Entwurfs des Jahresabschlusses

Verstößt die Geschäftsleitung in erheblicher Weise sowohl gegen Satzung als auch gegen Gesetz (hier: verspätete Vorlage des Entwurfs des Jahresabschlusses), ohne diesen Verstoß spätestens in der Gesellschafterversammlung zu erklären oder zu rechtfertigen, darf ihr Entlastung nicht erteilt werden. Orientierungssätze: Beschlussanfechtung in der GmbH & Co. KG

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 11.06.2012 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die anlässlich der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 08.07.2011 gefassten Beschlüsse über die Entlastung der Geschäftsführung für die Geschäftsjahre 2008, 2009 und 2010 nichtig sind.

Im Übrigen wird die Klage unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zwei Drittel, die Beklagte trägt ein Drittel.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung des Gegners jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht jeweils der Gegner zuvor Sicherheit leistet in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Forderung.

IV. V.