I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG, erwarb durch notariell beurkundete Vereinbarung vom 11. Oktober 1994
1. Von W 93,88 v.H. der Anteile an der X-GmbH.
2. Von der X-GmbH selbst weitere 6,12 v.H. der Anteile an dieser Gesellschaft.
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