BFH - Urteil vom 16.01.2002
II R 52/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1053
GmbHR 2002, 937

Anfechtung des GrESt-Bescheids und Antrag nach § 16 GrEStG 1983; Rückübertragung von in der Hand einer Person vereinigten Anteilen

BFH, Urteil vom 16.01.2002 - Aktenzeichen II R 52/00

DRsp Nr. 2002/10016

Anfechtung des GrESt-Bescheids und Antrag nach § 16 GrEStG 1983; Rückübertragung von in der Hand einer Person vereinigten Anteilen

1. Über die Anfechtung des ursprünglichen GrESt-Bescheids einerseits und über einen Antrag nach § 16 GrEStG 1983 andererseits ist verfahrensrechtlich jeweils gesondert zu entscheiden. Der Anspruch aus § 16 GrEStG 1983 lässt die Rechtmäßigkeit der für den ursprünglichen Erwerbsvorgang vorgenommenen Besteuerung unberührt.2. Zulässigkeitsvoraussetzung für eine auf § 16 GrEStG 1983 gestützte Verpflichtungsklage ist, dass ein auf § 16 GrEStG 1983 gestützter Antrag des Stpfl. vom FA abgelehnt worden und ein gegen die Ablehnung dieses Antrags eingelegter Einspruch erfolglos geblieben ist.3. Befinden sich abgesehen von den von der GmbH gehaltenen Anteilen alle anderen sämtliche anderen Anteile an einer grundbesitzenden GmbH in der Hand einer Person, so sind alle Anteile an der GmbH i.S.d. § 1 Abs. 3 GrEStG 1983 bereits in der Hand dieser Person vereinigt. Die weitere Übertragung der vereinigten Anteile auf Dritte unterliegt der GrESt.

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG, erwarb durch notariell beurkundete Vereinbarung vom 11. Oktober 1994

1. Von W 93,88 v.H. der Anteile an der X-GmbH.

2. Von der X-GmbH selbst weitere 6,12 v.H. der Anteile an dieser Gesellschaft.