OLG Hamm - Beschluss vom 29.06.2017
2 U 74/17
Normen:
BGB § 123 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 391/15

Anfechtung des Kaufvertrages über ein Dieselfahrzeug aufgrund Ausstattung mit manipulierter Software im Rahmen des sogenannten Dieselskandals

OLG Hamm, Beschluss vom 29.06.2017 - Aktenzeichen 2 U 74/17

DRsp Nr. 2018/110

Anfechtung des Kaufvertrages über ein Dieselfahrzeug aufgrund Ausstattung mit manipulierter Software im Rahmen des sogenannten Dieselskandals

Der Käufer eines Dieselfahrzeugs mit manipulierter Software ist nicht berechtigt, den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, da eine etwaige Täuschungshandlung des Herstellers der Verkäuferin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zurechenbar ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei der Verkäuferin um eine inhabergeführte Einzelfirma und bloße Vertragshändlerin handelt.

Tenor

.......wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers im schriftlichen Verfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1;

Gründe

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte mangels wirksamer Anfechtung des Kaufvertrags kein bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch zu. Die Angriffe der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil greifen nicht durch.