OLG Hamm - Beschluss vom 08.03.2017
20 U 9/17
Normen:
BGB § 123 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 291/16

Anfechtung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer wegen unrichtiger Angaben des Versicherungsnehmers über eine Vorerkrankung

OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2017 - Aktenzeichen 20 U 9/17

DRsp Nr. 2017/11599

Anfechtung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer wegen unrichtiger Angaben des Versicherungsnehmers über eine Vorerkrankung

Zu einem Fall, in dem falsche Angaben des Versicherungsnehmers in einemVersicherungsantrag den Versicherer zur Anfechtung des Versicherungsvertrageswegen arglistiger Täuschung berechtigen. Die Darlegungs- und Beweislast für dasVorliegen einer arglistigen Täuschung trägt der Versicherer. Wenn jedoch feststeht,dass der Versicherungsnehmer objektiv die Unwahrheit gesagt hat, muss von ihmverlangt werden, plausible Gründe darzulegen, warum und wie es zu diesenFalschangaben gekommen ist.

Der Versicherer zur Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer bei den Gesundheitsfragen mit zwei Wochen Arbeitsunfähigkeit wegen Bänderriss rechts beantwortet hat, tatsächlich aber eine Sprunggelenksfraktur mit Bänderriss bestand, die eine wesentlich längere Behandlung erforderte und ihm über länger Zeit Schmerzen bereitete.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1;

Gründe

I.