FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.03.2018
3 K 1997/17
Normen:
AnfG § 14; AO § 191 Abs. 2; AO § 164 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2018, 1162
ZInsO 2018, 1745

Anfechtung; Duldungsbescheid; Steuerrecht; Vollstreckungsklausel; Vorauszahlungsbescheid; Vorbehalt der Nachprüfung; vorläufig vollstreckbar; Duldungsbescheid ohne Vollstreckungsklausel bei Veranlagung nur unter Vorbehalt der Nachprüfung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.03.2018 - Aktenzeichen 3 K 1997/17

DRsp Nr. 2018/8668

Anfechtung; Duldungsbescheid; Steuerrecht; Vollstreckungsklausel; Vorauszahlungsbescheid; Vorbehalt der Nachprüfung; vorläufig vollstreckbar; Duldungsbescheid ohne Vollstreckungsklausel bei Veranlagung nur unter Vorbehalt der Nachprüfung

Steht die einem Duldungsbescheid zu Grunde liegende Steuerfestsetzung noch unter Vorbehalt der Nachprüfung, ist eine Vollstreckungsklausel nach § 14 AnfG erforderlich

Tenor

I.

Der Duldungsbescheid vom 31. August 2016 und die Einspruchsentscheidung vom 3. August 2017 werden aufgehoben.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AnfG § 14; AO § 191 Abs. 2; AO § 164 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin für die Steuerschulden ihres Ehemannes durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden kann.