VGH Bayern - Beschluss vom 29.09.2020
4 ZB 19.487
Normen:
AO § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5; AO § 1 Abs. 3; AO § 222; AO § 227; AO § 240 Abs. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 26782
ZInsO 2020, 2495
Vorinstanzen:
VG München, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 10 K 17.5931

Anfechtung einer Festsetzung von Säumniszuschlägen zur Gewerbesteuer; Berücksichtigung einer Unmöglichkeit rechtzeitiger Zahlung wegen Überschuldung und Zahlungsfähigkeit; Antrag auf Zulassung der Berufung

VGH Bayern, Beschluss vom 29.09.2020 - Aktenzeichen 4 ZB 19.487

DRsp Nr. 2020/15613

Anfechtung einer Festsetzung von Säumniszuschlägen zur Gewerbesteuer; Berücksichtigung einer Unmöglichkeit rechtzeitiger Zahlung wegen Überschuldung und Zahlungsfähigkeit; Antrag auf Zulassung der Berufung

Ein Vollstreckungsaufschub, sei es nach § 258 AO oder nach Art. 26 Abs. 7 S. 1 VwZVG i.V.m. § 802b Abs. 2 ZPO, berührt die Fälligkeit der Steuerforderung und damit das Entstehen von Säumniszuschlägen nicht.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. Oktober 2018 wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.286 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AO § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5; AO § 1 Abs. 3; AO § 222; AO § 227; AO § 240 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen zur Gewerbesteuer und begehrt hilfsweise deren Erlass.