I.
Die Eltern der Kläger schulden dem Freistaat Bayern rückständige Steuern und Nebenleistungen (Einkommensteuer 1994 bis 2001, Zinsen zur Einkommensteuer 1994, 1995, 1999 bis 2001 sowie Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 1994 bis 2001, Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 1997 bzw. Zinsen zum Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 1997) in Höhe von insgesamt 29.825,71 EUR, die endgültig und unanfechtbar festgesetzt sowie fällig und vollstreckbar sind.
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