FG Brandenburg - Urteil vom 23.03.2000
4 K 658/99 AO
Normen:
AO 1977 § 191 Abs. 1 ; AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 3 ; AnfG § 20 Abs. 2 ;

Anfechtung einer Grundstücksübertragung nach dem AnfG

FG Brandenburg, Urteil vom 23.03.2000 - Aktenzeichen 4 K 658/99 AO

DRsp Nr. 2001/1450

Anfechtung einer Grundstücksübertragung nach dem AnfG

1. Das AnfG von 1879, das durch das Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens vom 5.10.1994 (BGBl I S. 2911) aufgehoben worden ist, ist weiter auf vor dem 1.1.1999 vorgenommene Rechtshandlungen anzuwenden, bei denen die Anfechtbarkeit vor dem 1.1.1999 gerichtlich geltend gemacht worden ist. 2. Wird ein Anfechtungsrecht statt durch Klage vor dem Zivilgericht durch Duldungsbescheid verfolgt, tritt für die Fristberechnung der Zeitpunkt des Erlasses des Duldungsbescheides an die Stelle der gerichtlichen Geltendmachung. 3. Ein auf § 191 AO i.V.m. den Vorschriften des AnfG gestützter Duldungsbescheid muss zur Wahrung der Anfechtungsfrist des § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG von einem Jahr die zu befriedigenden Forderungen aufgeschlüsselt, den Anfechtungsgrund, den zurückzugewährenden Gegenstand sowie die Art. und Weise angeben, wie die Rückgewähr erfolgen soll.

Normenkette:

AO 1977 § 191 Abs. 1 ; AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 3 ; AnfG § 20 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe: