BFH - Urteil vom 21.10.2009
I R 70/08
Normen:
AO § 164 Abs. 2; EStG 2002 § 1 Abs. 4; 2002; EStG 2002 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; 2002; EStG 2002 § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a; 2002; EStG 2002 § 50d Abs. 1 S. 2; 2002; ArbnErfG § 6; ArbnErfG § 7 Abs. 1; ArbnErfG § 9 Abs. 1; ArbnErfG § 26; Art. 12 Abs. 1 DBA-USA; 1989; Art. 15 Abs. 1 S. 1 DBA-USA; 1989; Art. 15 Abs. 1 S. 2 OECD-MustAbk;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 335/06

Anfechtung einer Lohnsteuer-Anmeldung eines Arbeitgebers durch einen Arbeitnehmer aus eigenem Recht; Begehren einer Änderung einer Lohnsteuer-Anmeldung nach dem Eintritt der formellen Bestandskraft; Erstattungsanspruch eines Arbeitnehmers bei einer zu Unrecht dem Lohnsteuerabzug unterworfen Zahlung des Arbeitgebers in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 S. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG 2002); Erfindervergütung für eine sog. Diensterfindung als grundsätzlich steuerpflichtiger, einer beschränkten Steuerpflicht unterfallender Arbeitslohn

BFH, Urteil vom 21.10.2009 - Aktenzeichen I R 70/08

DRsp Nr. 2010/224

Anfechtung einer Lohnsteuer-Anmeldung eines Arbeitgebers durch einen Arbeitnehmer aus eigenem Recht; Begehren einer Änderung einer Lohnsteuer-Anmeldung nach dem Eintritt der formellen Bestandskraft; Erstattungsanspruch eines Arbeitnehmers bei einer zu Unrecht dem Lohnsteuerabzug unterworfen Zahlung des Arbeitgebers in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 S. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG 2002); Erfindervergütung für eine sog. Diensterfindung als grundsätzlich steuerpflichtiger, einer beschränkten Steuerpflicht unterfallender Arbeitslohn

1. Ein Arbeitnehmer kann die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers --soweit sie ihn betrifft-- aus eigenem Recht anfechten. Nach dem Eintritt der formellen Bestandskraft der Lohnsteuer-Anmeldung kann der Arbeitnehmer eine Änderung der Anmeldung (§ 164 Abs. 2 AO) begehren.2. Wird eine Zahlung des Arbeitgebers zu Unrecht dem Lohnsteuerabzug unterworfen, weil die Besteuerung der Zahlung abkommensrechtlich dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zugewiesen ist, hat der Arbeitnehmer einen Erstattungsanspruch in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 2002, der gegen das Betriebsstätten-Finanzamt des Arbeitgebers zu richten ist (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).