Anfechtung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung bzw. einer Anordnung nach § 319 AO i.V.m. § 850c Abs. 4 ZPO durch unterhaltsberechtigte Person; Widerruf einer Anordnung über die teilweise Nichtberücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person
FG Niedersachsen, Beschluss vom 02.02.2015 - Aktenzeichen 15 V 207/14
DRsp Nr. 2015/5813
Anfechtung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung bzw. einer Anordnung nach § 319AO i.V.m. § 850c Abs. 4ZPO durch unterhaltsberechtigte Person; Widerruf einer Anordnung über die teilweise Nichtberücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person
Zu den Voraussetzungen eines direkt beim FG gestellten AdV-Antrags.Zu den Voraussetzungen der Klagebefugnis.Ein unterhaltsberechtigter Ehegatte ist mangels Beschwer nicht befugt, eine gegenüber dem anderen Ehegatten als Schuldner ergangene Pfändungs- und Einziehungsverfügung anzufechten.Ein unterhaltsberechtigter Ehegatte ist beschwert durch die dem anderen Ehegatten als Schuldner erteilte Anordnung, dass bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens der Unterhaltsberechtigte ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt.