FG Thüringen, vom 17.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 930/09
Anfechtung einer Rückübertragung eines im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragenen Grundstücks auf die Ehefrau durch das Finanzamt; Zulässigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen in die Insolvenzmasse für die Dauer eines Insolvenzverfahrens
BFH, Beschluss vom 30.08.2010 - Aktenzeichen VII B 83/10
DRsp Nr. 2010/18293
Anfechtung einer Rückübertragung eines im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragenen Grundstücks auf die Ehefrau durch das Finanzamt; Zulässigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen in die Insolvenzmasse für die Dauer eines Insolvenzverfahrens
1. NV: Der Antrag des Finanzamts auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek stellt einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar.2. NV: Die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 361AO und § 69 Abs. 3FGO stehen wegen ihrer unterschiedlichen Ausgestaltungen und Folgen gleichwertig nebeneinander.3. NV: Eine Unterbrechung des Aussetzungsverfahrens nach § 17 Abs. 1AnfG kommt nicht in Betracht, wenn ein Antrag nach § 361AO bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Finanzamt abgelehnt worden ist und der Antragsteller dagegen keinen Einspruch eingelegt hat.4. NV: Erwirkt das Finanzamt erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, ist die Eintragung unwirksam.5. NV: Einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Duldungsbescheids nach § 69 Abs. 3FGO fehlt jedenfalls dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn das insolvenzrechtliche Vollstreckungsverbot des § 89InsO greift, eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangte Sicherung nach § 88InsO unwirksam ist und einstweiliger Rechtsschutz auf dem Zivilrechtsweg erlangt werden kann.
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